Verfahrensordnung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Die Elia Group hat es sich zum obersten Ziel gesetzt Menschenrechte, die Rechte von Arbeitnehmern sowie ihren Interessenvertretungen zu achten, die Umwelt zu schonen und sich ethisch korrekt zu verhalten. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen aber auch interne Regelungen können schwerwiegende Folgen haben und müssen daher frühzeitig erkannt werden, um rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten und damit mögliche Schäden abzuwenden. Vor diesem Hintergrund wurden die bei der 50Hertz Transmission GmbH bereits etablierten Meldewege zur Einreichung (anonymer) Hinweise bei Rechtsverstößen, um einen gruppenweiten, elektronischen Meldekanal ergänzt, über den insbesondere menschenrechtliche sowie umweltbezogene Beschwerden gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingereicht werden können.
Melden Sie unabhängig davon, ob Sie bei uns arbeiten oder nicht, bekannte oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und verbindliche Regelungen. Nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind meldende Personen vor Repressalien geschützt und es wird die Vertraulichkeit aller Beteiligten jederzeit gewährleistet. Meldungen können daher auch in anonymer Form erfolgen.
1. Meldefähiger Sachverhalt
Zunächst muss ein meldefähiger Sachverhalt vorliegen. Dieser liegt vor, wenn Sie bei einem Unternehmen der 50Hertz Transmission GmbH oder einem unserer Lieferanten neben allgemeinen Rechtsverstößen einen der folgenden Sachverhalte beobachten oder glauben, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass eine der folgenden Sachverhalte eintreten könnte:
Das Unternehmen
- beschäftigt Kinder, obwohl sie für die Arbeiten, die sie ausführen, zu jung sind.
- beschäftigt Kinder in Tätigkeiten, die ihre Gesundheit schädigen oder illegal sind, zum Beispiel Drogenhandel.
- zwingt Kinder zur Arbeit oder prostituiert Kinder.
- versklavt Menschen oder zwingt sie zur Arbeit, zum Beispiel indem das Unternehmen ihre Papiere oder ihren Lohn zurückhält.
- hält die nationalen oder lokalen Regeln des Arbeitsschutzes nicht ein.
- akzeptiert oder ignoriert eine hohe Gefahr von Unfällen oder andere Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeitenden ohne dem entgegenzuwirken.
- bildet Mitarbeitende nicht ausreichend für ihre Arbeit aus, insbesondere wenn diese Arbeit Gefahren für die Mitarbeitenden selber oder für andere Menschen birgt.
- erwartet oder toleriert, dass Mitarbeitende übermäßig lange Stunden arbeiten, ohne ausreichende Pausen, und sich daraus Gefahren für die physische oder geistige Gesundheit der Mitarbeitenden ergeben.
- verbietet Gewerkschaften, Streiks und/oder Tarifverhandlungen, wenn solche aber nach nationaler Rechtslage eigentlich erlaubt sind.
- behandelt Mitarbeitende ohne sachlichen Grund ungleich, zum Beispiel stellt es gewisse Menschen nicht ein; zahlt gewissen Mitarbeitenden weniger oder befördert sie nicht aufgrund ihrer ethnischen Abstammung, sozialen Herkunft, ihres Gesundheitsstatuts, ihrer Behinderung, sexueller Orientierung, ihres Alters, Geschlechts, ihrer politischen Meinung, Religion oder Weltanschauung.
- zahlt Mitarbeitenden weniger Geld für eine Vollzeittätigkeit, als diese zum Leben brauchen.
- setzt ungeschulte oder unüberwachte Sicherheitskräfte ein, die Menschen an Leib und Leben schädigen oder Gewerkschaften oder Streiks zerschlagen.
- verursacht oder toleriert andere Sachverhalte in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, die ganz offensichtlich die Menschenrechte von Mitarbeitenden oder anderen Menschen verletzen.
- vertreibt Menschen von Ihrem Land, ohne gesetzliches Verfahren oder Ersatz.
- verunreinigt Böden, Luft oder Wasser so stark, oder produziert so viel Lärm, dass sich daraus gesundheitliche Gefahren für Menschen ergeben oder ihre Lebensgrundlage beeinträchtig wird.
- stellt Produkte mit hochgiftgien Chemikalien her, insbesondere Quecksilber und persistente organische Schadstoffe, oder entsorgt solche Chemikalien in einer Art und Weise, dass sich daraus Gefahren für Menschen und Umwelt ergeben.
- verbringt gefährliche Abfälle in Länder, in denen sie nicht richtig entsorgt werden.
2. Meldekanäle
Alle Mitarbeitenden und externen Personen, wie beispielsweise Lieferanten oder Geschäftspartner können über die folgenden Kanäle Hinweise und Meldungen abgeben:
• Elektronisches Hinweisgebersystem
Unter EthicsAlert erreichen Sie den Online-Meldekanal der Elia-Gruppe. Die Eingabemasken stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung und werden zunächst an die interne Meldestelle (gemäß HinSchG) weitergeleitet.
• Anwaltlicher Ombudsmann
Unseren externen und unabhängigen Ombudsmann erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
Dr. Rainer Frank
Potsdamer Platz 8
10117 Berlin
Tel: +49 (0) 30-3186-853
Fax: +49 (0) 30-3186-8555
E-Mail: ombudsmann-50hertz@fs-pp.de
Internet: www.ombudsmann-50hertz.fs-pp.de
3. Umgang mit dem Hinweis
Unabhängig von der Wahl des Kommunikationskanals werden alle Hinweise vertraulich behandelt. Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der sonstigen Hinweise werden während des gesamten Prozesses gewahrt. Jedoch sind gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber Behörden sowie gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot zu berücksichtigen.
Alle eingehenden Informationen werden auf Basis eines definierten Berechtigungskonzeptes zunächst ausschließlich von der internen Meldestelle (gemäß HinSchG) bearbeitet. Die interne Meldestelle ist unparteiisch, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Schutz der hinweisgebenden Personen
Der Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung auf Grund von abgegebenen Hinweisen ist ein wichtiger Bestandteil unseres Beschwerdeverfahrens. Gegen eine hinweisgebende Person gerichtete Repressalien sind verboten.
5. Ablauf
- Eingang des Hinweises
Nach Eingang des Hinweises erhält die hinweisgebende Person innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Das elektronische Hinweisgebersystem ermöglicht der hinweisgebenden Person über eine Chat-Funktion bis zum Fallabschluss bzw. der abschließenden Entscheidung im direkten Kontakt mit der internen Meldestelle zu bleiben und stets über den Verlauf der Meldung informiert zu bleiben. - Prüfung des Hinweises
Wird die Meldung als unspezifisch erachtet, erfolgt eine begründete Ablehnung. Wurde versehentlich der falsche Meldekanal genutzt erfolgt eine Verweisung auf den entsprechenden Kanal.
Ist die Meldung zulässig folgen die weiteren Schritte. - Untersuchung des Sachverhaltes
Erhärtet sich der Verdacht bei einer ersten Prüfung, wird der betreffende Sachverhalt eingehend untersucht. In Abhängigkeit der Informationslage werden gegebenenfalls weitere Informationen eingeholt sowie bei hoher Dringlichkeit geeignete Sofortmaßnahmen ergriffen. Hat ein Fall einen konkreten Untersuchungsauftrag, kann dieser einer entsprechenden Untersuchungseinheit (z.B. Datenschutz, Revision, Rechtsabteilung, Einkauf, Personalbereich) zugewiesen werden. - Folgemaßnahmen
Werden menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zulieferern bestätigt, werden entweder unmittelbar entsprechende Abhilfemaßnahmen eingeleitet sowie ggf. bestehende Präventionsmaßnahmen eingehend überprüft. Sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen, kann die hinweisgebende Person dabei einbezogen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird von der zu-ständigen Stelle nachverfolgt und zentral koordiniert. - Abschluss des Verfahrens
Der Hinweisgebende wird, sofern er nicht anonym bleibt, über den Fallabschluss und die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Monaten informiert.
6. Kontakt und Ansprechpartner
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie auf Grund Ihres Hinweises Einschüchterungen oder Repressalien erleiden, wenden Sie sich bitte an unsere Compliance-Koordinatorin, Katrin Garbe, Telefon: +49 (0)30-5150-2081.
Bei Rückfragen zum Beschwerdeverfahren gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wenden Sie sich bitte an den Bereich Corporate Governance. E-Mail: compliance@50hertz.com