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Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeit/Grundsätze und Strategie/Menschenrechte

Menschenrechte

GRI 205-1, GRI 308-1, GRI 308-2, GRI 414-1

Menschenrechte und Sorgfaltspflichten

50Hertz bekennt sich zu seiner Verantwortung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und respektiert selbstverständlich das Recht auf Privatsphäre, persönliche Sicherheit, Meinungsfreiheit sowie Eigentumsrechte von Beschäftigten wie auch von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Kunden. 50Hertz übernimmt des Weiteren Verantwortung für die Einhaltung sozialer Standards in der Lieferkette. Aus diesem Grund ist 50Hertz nicht nur Mitglied im Global Compact der Vereinten Nationen, sondern fühlt sich ebenso den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verpflichtet. Diesen Anspruch unterstreicht nicht zuletzt unsere Grundsatzerklärung Menschenrechtsstrategie nach Maßgabe der gesetzlich geforderten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) sowie der Elia Group Code of Ethics.

Um sicherzustellen, dass sich auch die Geschäftspartner an international gültige Regeln zu Menschenrechten – wie beispielsweise das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit – halten, sind Nachhaltigkeit und Ethik essenzielle Bestandteile der Lieferanten- und Dienstleisterbewertung. Lieferanten der Elia Group bekennen sich in der Zusammenarbeit zu einem gemeinsamen, verbindlichen Supplier Code of Conduct (SCOC). Dieser ist Bestandteil aller Lieferantenverträge der Elia Group. Lieferanten müssen bei Angebotsabgabe den SCOC akzeptieren und werden verpflichtet diesen zu befolgen. Menschenrechte werden darüber hinaus in Klauseln der Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelt. Zusätzlich sind weitere Initiativen im Einkauf auf Gruppenebene geplant. Zum Beispiel werden zuerst strategische Lieferanten über einen externen Dienstleister zu Nachhaltigkeitsthemen, darunter auch die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, befragt und in einer Balanced Score Card erfasst. Darüber hinaus sensibilisiert 50Hertz in regelmäßigen Gesprächen für nachhaltiges Handeln und vermittelt so das Verständnis für die Einhaltung ethischer Grundsätze und Richtlinien einer nachhaltigen Entwicklung.

Alle Beschaffungen bei 50Hertz werden gemäß der jeweils gültigen Beschaffungsrichtlinie gemacht. Sie besagt, dass Beschaffungen (>100 T€) zentral über den Einkauf erfolgen. Eine mehrstufige Freigabestrategie verhindert Missbrauch und erhöht die Kontrolle. Das 4-Augenprinzip jederzeit gewährleistet. Die Beschaffungsrichtlinie, das Einkaufshandbuch und auch die Allgemeine Einkaufsbedingungen in den unterschiedlichen Fassungen bilden einen geregelten Rahmen, um Korruption an allen Standorten zu verhindern

In Vorbereitung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verankerten Anforderungen an die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht, führte 50Hertz bereits frühzeitig eine Analyse der direkten und indirekten Lieferketten durch. Als Ergebnis konnten vier menschenrechtliche Risiken priorisiert werden:

•             Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

•             Umweltschutz und Gesundheit

•             Anstellungs- und Arbeitsbedingungen

•             Versammlungs- und Meinungsfreiheit

Die festgestellten Risiken untersuchte 50Hertz in einer tiefgehenden Analyse zur Wertschöpfungskette von Seekabeln. Seekabel kommen bei Offshore-Aktivitäten zum Einsatz und eignen sich aufgrund ihrer komplexen Lieferkette und ihres hohen Investitionsvolumens als Analysegegenstand. Bestandteil der Analyse waren Befragungen der direkten Lieferanten von 50Hertz, um die Risikopotentiale zurückliegender Schritte in der Wertschöpfungskette bestimmen, nachverfolgen und geeignete Maßnahmen ableiten zu können.

Im Frühjahr 2021 wurde ein intensiver Stakeholder-Dialog zum Thema Menschenrechte in der Lieferkette eines Seekabels mit den Hauptlieferanten in den Bereichen Produktion und Konstruktion geführt. In beiden Bereichen verfügen die Lieferanten über einen risikobasierten Ansatz und Prozess zur Risikominderung von Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette von einem verpflichtenden Code of Conduct, über Lieferantenbewertungen und -audits bis hin zu einem Whistleblower-System. Der Modellansatz von 50Hertz zur Bestimmung der eigenen Risiken in der Lieferkette konnte bestätigt werden.

Der sukzessive Ausbau des Lieferkettenmanagements zu Nachhaltigkeitsthemen wird in den kommenden Jahren fortgesetzt.

Verfahrensordnung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 

Die Elia Group hat es sich zum obersten Ziel gesetzt Menschenrechte, die Rechte von Arbeitnehmern sowie ihren Interessenvertretungen zu achten, die Umwelt zu schonen und sich ethisch korrekt zu verhalten. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen aber auch interne Regelungen können schwerwiegende Folgen haben und müssen daher frühzeitig erkannt werden, um rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten und damit mögliche Schäden abzuwenden. Vor diesem Hintergrund wurden die bei der 50Hertz Transmission GmbH bereits etablierten Meldewege zur Einreichung (anonymer) Hinweise bei Rechtsverstößen, um einen gruppenweiten, elektronischen Meldekanal ergänzt, über den insbesondere menschenrechtliche sowie umweltbezogene Beschwerden gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingereicht werden können.

Melden Sie unabhängig davon, ob Sie bei uns arbeiten oder nicht, bekannte oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und verbindliche Regelungen. Nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind meldende Personen vor Repressalien geschützt und es wird die Vertraulichkeit aller Beteiligten jederzeit gewährleistet. Meldungen können daher auch in anonymer Form erfolgen.

1. Meldefähiger Sachverhalt

Zunächst muss ein meldefähiger Sachverhalt vorliegen. Dieser liegt vor, wenn Sie bei einem Unternehmen der 50Hertz Transmission GmbH oder einem unserer Lieferanten neben allgemeinen Rechtsverstößen einen der folgenden Sachverhalte beobachten oder glauben, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass eine der folgenden Sachverhalte eintreten könnte: 

Das Unternehmen

  • beschäftigt Kinder, obwohl sie für die Arbeiten, die sie ausführen, zu jung sind.
  • beschäftigt Kinder in Tätigkeiten, die ihre Gesundheit schädigen oder illegal sind, zum Beispiel Drogenhandel.
  • zwingt Kinder zur Arbeit oder prostituiert Kinder.
  • versklavt Menschen oder zwingt sie zur Arbeit, zum Beispiel indem das Unternehmen ihre Papiere oder ihren Lohn zurückhält.
  • hält die nationalen oder lokalen Regeln des Arbeitsschutzes nicht ein.
  • akzeptiert oder ignoriert eine hohe Gefahr von Unfällen oder andere Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeitenden ohne dem entgegenzuwirken.
  • bildet Mitarbeitende nicht ausreichend für ihre Arbeit aus, insbesondere wenn diese Arbeit Gefahren für die Mitarbeitenden selber oder für andere Menschen birgt.
  • erwartet oder toleriert, dass Mitarbeitende übermäßig lange Stunden arbeiten, ohne ausreichende Pausen, und sich daraus Gefahren für die physische oder geistige Gesundheit der Mitarbeitenden ergeben.
  • verbietet Gewerkschaften, Streiks und/oder Tarifverhandlungen, wenn solche aber nach nationaler Rechtslage eigentlich erlaubt sind.
  • behandelt Mitarbeitende ohne sachlichen Grund ungleich, zum Beispiel stellt es gewisse Menschen nicht ein; zahlt gewissen Mitarbeitenden weniger oder befördert sie nicht aufgrund ihrer ethnischen Abstammung, sozialen Herkunft, ihres Gesundheitsstatuts, ihrer Behinderung, sexueller Orientierung, ihres Alters, Geschlechts, ihrer politischen Meinung, Religion oder Weltanschauung.
  • zahlt Mitarbeitenden weniger Geld für eine Vollzeittätigkeit, als diese zum Leben brauchen.
  • setzt ungeschulte oder unüberwachte Sicherheitskräfte ein, die Menschen an Leib und Leben schädigen oder Gewerkschaften oder Streiks zerschlagen.
  • verursacht oder toleriert andere Sachverhalte in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, die ganz offensichtlich die Menschenrechte von Mitarbeitenden oder anderen Menschen verletzen.
  • vertreibt Menschen von Ihrem Land, ohne gesetzliches Verfahren oder Ersatz.
  • verunreinigt Böden, Luft oder Wasser so stark, oder produziert so viel Lärm, dass sich daraus gesundheitliche Gefahren für Menschen ergeben oder ihre Lebensgrundlage beeinträchtig wird.
  • stellt Produkte mit hochgiftgien Chemikalien her, insbesondere  Quecksilber und persistente organische Schadstoffe, oder entsorgt solche Chemikalien in einer Art und Weise, dass sich daraus Gefahren für Menschen und Umwelt ergeben.
  • verbringt gefährliche Abfälle in Länder, in denen sie nicht richtig entsorgt werden.

2. Meldekanäle

Alle Mitarbeitenden und externen Personen, wie beispielsweise Lieferanten oder Geschäftspartner können über die folgenden Kanäle Hinweise und Meldungen abgeben:

• Elektronisches Hinweisgebersystem

Unter EthicsAlert erreichen Sie den Online-Meldekanal der Elia-Gruppe. Die Eingabemasken stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung und werden zunächst an die interne Meldestelle (gemäß HinSchG) weitergeleitet.

• Anwaltlicher Ombudsmann

Unseren externen und unabhängigen Ombudsmann erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Dr. David Albrecht (ständige Vertreterin des Ombudsmanns: Rechtsanwältin Sophia Hoffmeister)
Potsdamer Platz 8
10117 Berlin

Tel: +49 (0) 30-3186-8546
E-Mail: ombudsmann-50hertz@fs-pp.de
Internet: www.ombudsmann-50hertz.fs-pp.de

3. Umgang mit dem Hinweis

Unabhängig von der Wahl des Kommunikationskanals werden alle Hinweise vertraulich behandelt. Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der sonstigen Hinweise werden während des gesamten Prozesses gewahrt. Jedoch sind gesetzliche Auskunftspflichten gegenüber Behörden sowie gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot zu berücksichtigen.

Alle eingehenden Informationen werden auf Basis eines definierten Berechtigungskonzeptes zunächst ausschließlich von der internen Meldestelle (gemäß HinSchG) bearbeitet. Die interne Meldestelle ist unparteiisch, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

4. Schutz der hinweisgebenden Personen

Der Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung auf Grund von abgegebenen Hinweisen ist ein wichtiger Bestandteil unseres Beschwerdeverfahrens. Gegen eine hinweisgebende Person gerichtete Repressalien sind verboten.

5. Ablauf

    • Eingang des Hinweises
      Nach Eingang des Hinweises erhält die hinweisgebende Person innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Das elektronische Hinweisgebersystem ermöglicht der hinweisgebenden Person über eine Chat-Funktion bis zum Fallabschluss bzw. der abschließenden Entscheidung im direkten Kontakt mit der internen Meldestelle zu bleiben und stets über den Verlauf der Meldung informiert zu bleiben.
    • Prüfung des Hinweises
      Wird die Meldung als  unspezifisch erachtet, erfolgt eine begründete Ablehnung. Wurde versehentlich der falsche Meldekanal genutzt erfolgt eine Verweisung auf den entsprechenden Kanal. 
      Ist die Meldung zulässig folgen die weiteren Schritte.
    • Untersuchung des Sachverhaltes
      Erhärtet sich der Verdacht bei einer ersten Prüfung, wird der betreffende Sachverhalt eingehend untersucht. In Abhängigkeit der Informationslage werden gegebenenfalls weitere Informationen eingeholt sowie bei hoher Dringlichkeit geeignete Sofortmaßnahmen ergriffen. Hat ein Fall einen konkreten Untersuchungsauftrag, kann dieser einer entsprechenden Untersuchungseinheit (z.B. Datenschutz, Revision, Rechtsabteilung, Einkauf, Personalbereich) zugewiesen werden.
    • Folgemaßnahmen
      Werden menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei Zulieferern bestätigt, werden entweder unmittelbar entsprechende Abhilfemaßnahmen eingeleitet sowie ggf. bestehende Präventionsmaßnahmen eingehend überprüft. Sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen, kann die hinweisgebende Person dabei einbezogen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird von der zu-ständigen Stelle nachverfolgt und zentral koordiniert.
    • Abschluss des Verfahrens
      Der Hinweisgebende wird, sofern er nicht anonym bleibt, über den Fallabschluss und die abschließende Entscheidung innerhalb von drei Monaten informiert.


6. Kontakt und Ansprechpartner

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie auf Grund Ihres Hinweises Einschüchterungen oder Repressalien erleiden, wenden Sie sich bitte an unsere Compliance-Koordinatorin, Katrin Garbe, Telefon: +49 (0)30-5150-2081.

Bei Rückfragen zum Beschwerdeverfahren gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wenden Sie sich bitte an den Bereich Corporate Governance. E-Mail: compliance@50hertz.com

Downloads

  • GRUNDSATZERKLÄRUNG ZUR MENSCHENRECHTSSTRATEGIE Download PDF (1,53 MB)
  • BERICHT ZUM LKSG (LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ) Download PDF (168,27 KB)
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